Allgemeine Geschäftsbedingungen für die MobiVita (Autoking Europe Fleet GmbH) (nachfolgend „MobiVita“ genannt)
Allgemeine Regelungen
1. Allgemeines
1.1.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) gelten für die MobiVita (Autoking Europe Fleet GmbH) (nachfolgend “MobiVita” genannt).
Sie regeln die Geschäftsbeziehung zwischen MobiVita und dem Vertragspartner (“Kunde”; MobiVita und der Kunde gemeinsam “die Parteien”).
1.2.
Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen (Miete) und die Erbringung von damit in Zusammenhang stehender Zusatzleistungen durch MobiVita an den Kunden.
1.3.
Diese AGB gelten zwischen MobiVita und dem Kunden, soweit nicht besondere individuelle Abreden getroffen werden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn MobiVita diesen nicht gesondert widerspricht. Soweit in diesen AGB keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, sondern die gesetzlichen Regelungen.
2. Leistungen
2.1.
Die Präsentation und Bewerbung von Fahrzeugen über unsere Internetseite (z. B. über unsere Website) stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Sofern der Kunde das Mietfahrzeug über unsere Internetseite bestellt, gibt der Kunde mit dem Absenden einer Bestellung über unsere Internetseite eine rechtsverbindliche Bestellung ab. MobiVita wird den Eingang der Bestellung per E-Mail bestätigen (Bestellübersicht). In einer solchen E-Mail bzw. Bestellübersicht liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung durch MobiVita, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs der Bestellung zugleich die Annahme des Angebots erklärt (Vertragsbestätigung). Eine Vertragsbestätigung kann MobiVita zusammen mit der Bestellübersicht oder zeitlich nach der Bestellübersicht abgeben. Ein Mietvertrag kommt erst zustande, wenn MobiVita die Bestellung des Kunden durch eine Vertragsbestätigung oder durch die Lieferung des Mietfahrzeugs annimmt. Zur Klarstellung: Eine Vertragsbestätigung von MobiVita führt nur dann zu einem Mietvertrag, wenn MobiVita die Bestellung des Kunden annimmt, ohne die Bestellung des Kunden im Vergleich zum Inhalt des Bestellprozesses zu erweitern, einzuschränken oder sonst zu ändern. Ein Mietvertrag kommt folglich durch Lieferung des Mietfahrzeugs oder durch Zugang der Vertragsbestätigung zustande.
2.2.
MobiVita wird nach vertraglicher Vereinbarung dem Kunden ein Fahrzeug zum Gebrauch zur Verfügung stellen (das „Mietfahrzeug“). Dies beinhaltet die Überlassung des Mietfahrzeugs (oder gemäß Ziffer 13 eines Austauschfahrzeugs) in verkehrstüchtigem Zustand einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsausstattung, die Anmeldung des Mietfahrzeugs, die Zahlung von vereinbarten Prämien für die Haftpflichtversicherung, eine Haftungsfreistellung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, Kfz-Steuer und Rundfunkgebühren, das Schadensmanagement, die Durchführung erforderlicher Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen, die Durchführung erforderlicher Inspektionen des Mietfahrzeugs, die im Angebot gewählten Inklusiv-Kilometer, den verschleißbedingten Reifenwechsel sowie, falls erforderlich und nach Ermessen von MobiVita, den saisonalen Reifenwechsel (gemeinsam die „Bereitstellung“).
2.3.
Die Versorgung mit Betriebsflüssigkeiten jeglicher Art (u. a. Motoröl, Scheibenwaschflüssigkeit, AdBlue, Kraftstoff), die Zahlung von Mautgebühren sowie die Zahlung von Kosten für mit dem Mietfahrzeug begangene Ordnungswidrigkeiten sind nicht Teil des Mietvertrages und in diesem Leistungsumfang nicht inkludiert. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. Des Weiteren verpflichtet sich MobiVita nicht, die Mobilhaltung des Kunden (z. B. durch Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs) sicherzustellen. Davon abweichende Regelungen können nach individueller Vereinbarung getroffen werden.
2.4.
Der Kunde kann – sofern von MobiVita angeboten – optional weitere Leistungen hinzubuchen (die „Zusatzleistungen“). Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1) sowie aus dem Gebührenkatalog in seiner Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung.
2.5.
Der genaue Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes und der Haftungsfreistellung für den Kunden ist der Vertragsbestätigung bzw. dem abgeschlossenen Mietvertrag zu entnehmen. Das Mietfahrzeug ist stets angemessen haftpflichtversichert. Der Kunde wird von Schäden am Fahrzeug nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung freigestellt. Soweit ein Schaden von der vereinbarten Haftungsfreistellung umfasst ist, beschränkt sich die Haftung des Kunden für den Schaden auf den Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadensfall. Bei Schadenshöhen unterhalb der Selbstbeteiligungsgrenze ist der zu zahlende Betrag auf die tatsächliche Schadenshöhe begrenzt.
3. Kunden
3.1.
Kunden können Privat- und Geschäftskunden sein (d. h. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB bzw. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in Deutschland.
3.2.
MobiVita behält sich vor, den Vertragsschluss mit dem Kunden vom Ergebnis einer Risiko- und Bonitätsprüfung abhängig zu machen.
3.3.
MobiVita behält es sich vor, eine Kaution zu erheben. Die maximale Höhe der Kaution ergibt sich aus dem Gebührenkatalog. Soweit MobiVita eine Kaution vom Kunden erhebt, ergibt sich die konkrete Höhe der Kaution aus der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1). Die Kaution dient zur Absicherung sämtlicher Ansprüche von MobiVita gegenüber dem Kunden, die aus der Vertragsbeziehung entstehen. Die Kaution wird innerhalb von 4 Wochen nach Begleichung aller offenen Positionen durch den Kunden und ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs zurückerstattet.
4. Berechtigung zur Führung des Mietfahrzeugs
4.1.
Zur Führung des Mietfahrzeugs sind grundsätzlich nur diejenigen Personen berechtigt, die in der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1) bzw. im Mietvertrag ausdrücklich als Kunde oder Fahrer benannt sind und die die in der MobiVita-Fahrrichtlinie dokumentierten Fahreranforderungen erfüllen, wobei nach dieser Fahrrichtlinie auch bestimmte Dritte zur Führung des Mietfahrzeugs berechtigt sind (nachfolgend einzeln oder gemeinsam „Fahrer“ und „nutzungsberechtigte Dritte“). Eine Person, die erst nach Vertragsschluss bei MobiVita als Fahrer eingetragen wird, ist zur Führung des Mietfahrzeugs berechtigt, wenn MobiVita dem ausdrücklich zustimmt und der Zusatzfahrer die Fahreranforderungen von MobiVita erfüllt. Anderen Dritten darf das Mietfahrzeug nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von MobiVita überlassen werden.
4.2.
Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis eines Fahrers oder eines nutzungsberechtigten Dritten erlischt unmittelbar dessen Berechtigung, das Mietfahrzeug zu führen, für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch im Falle eines behördlich angeordneten Fahrverbots. Der Kunde hat einen Entzug oder eine Einschränkung der Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins hinsichtlich aller Fahrer unverzüglich gegenüber MobiVita anzuzeigen.
4.3.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die in Ziffer 4.1 genannten Voraussetzungen von allen Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden. Der Kunde hat das Verschulden der Fahrer und nutzungsberechtigten Dritten wie eigenes Verschulden zu vertreten.
4.4.
MobiVita kann vor Überlassung des Mietfahrzeugs und anlassbezogen auch nach Überlassung des Mietfahrzeugs im datenschutzrechtlich zulässigen Maße verlangen, dass jeder Fahrer sich mithilfe eines von MobiVita gewählten Legitimationsverfahrens identifiziert und die erforderliche Fahrerlaubnis nachweist.
5. Gebühren/Kosten und Zahlungsbedingungen
5.1.
Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden monatlichen Abo-Rate ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1). Die Preise für weitere Leistungen ergeben sich aus dem zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Gebührenkatalog und der Fahrrichtlinie von MobiVita. Bei Vertragsschluss kann eine einmalige Servicepauschale vereinbart werden (zur Abdeckung der Kosten von MobiVita vor Auslieferung, z. B. für Transport vom Hersteller, Zulassung und Prüfung des Fahrzeugs vor Inbetriebnahme, Bonitätsprüfung). Die Servicepauschale kann gleichmäßig über die Haltedauer verteilt in Raten gezahlt werden.
5.2.
Soweit nicht anders vereinbart, sind monatliche Abo-Raten, eine ggf. vereinbarte Anzahlung, die Servicepauschale und alle anderen vom Kunden geschuldeten Beträge am ersten Tag des jeweiligen Vertragsmonats im Voraus zu zahlen. Weitere Gebühren sind entsprechend dem zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Gebührenkatalog und der Fahrrichtlinie zu zahlen. MobiVita kann nach individueller Vereinbarung die erste monatliche Gebühr ganz oder teilweise unmittelbar bei Vertragsschluss berechnen; diese wird dann in der Vertragsbestätigung ausgewiesen und ist sofort fällig. Mit Geschäftskunden (also Unternehmern im Sinne von § 14 BGB) können abweichende Zahlungstermine vereinbart werden.
5.3.
Das im Vertrag vereinbarte Kilometerpaket enthält die pro Monat inkludierten Kilometer. Überschreitet der Kunde das Angebot an Inklusiv-Kilometern in dem betreffenden Monat, wird die vom Kunden für die Mehrkilometer zu leistende Zuzahlung ihm im Folgemonat in Rechnung gestellt. Die Höhe der Zuzahlung je zusätzlichem Mehrkilometer richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp und wird mit dem Kunden im Rahmen des Bestellprozesses vereinbart; die Höhe der Zuzahlung kann der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1) entnommen werden. Es steht MobiVita frei, die Zuzahlung nach Rückgabe des Mietfahrzeugs abzurechnen und in Rechnung zu stellen.
5.4.
Soweit im Rahmen des Bestellprozesses nicht anderweitig angegeben, sind die erste Monatsrate sowie eine etwaige Kaution per Überweisung zu zahlen. Nach der Übergabe des Fahrzeugs kann der Kunde im Kundenportal für zukünftige Zahlungen eine Kreditkarte (American Express, Mastercard oder Visa) hinterlegen.
Regelungen zur Nutzung des Fahrzeuges
6. Übergabe des Mietfahrzeugs
6.1.
Der Kunde und MobiVita vereinbaren im Rahmen des Bestellprozesses einen unverbindlichen Lieferzeitraum, in dem das gebuchte Mietfahrzeug von MobiVita oder einem von MobiVita beauftragten Dritten an die vom Kunden gewünschte Adresse in Deutschland geliefert und dem Kunden übergeben werden soll. Die Höhe der Liefergebühr ist der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1) zu entnehmen. Wird der Lieferzeitpunkt um mehr als sechs Wochen überschritten, kann der Kunde MobiVita auffordern, das Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Mit dieser Aufforderung gerät MobiVita in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach den gesetzlichen Verzugsregelungen.
6.2.
Die Verpflichtung von MobiVita zur Bereitstellung und Übergabe des Fahrzeugs entfällt, wenn und soweit MobiVita nicht durch den Lieferanten des Fahrzeugs beliefert wird und MobiVita die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat, MobiVita den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich in Kenntnis gesetzt hat und nicht ausdrücklich ein besonderes Beschaffungsrisiko vereinbart wurde. In diesem Fall entfällt auch die Gegenleistungspflicht des Kunden, und MobiVita wird dem Kunden unverzüglich etwaige bereits geleistete Vorauszahlungen wie Kaution, Anzahlung oder Lieferkosten erstatten.
6.3.
Bei Übergabe des Mietfahrzeugs erhält der Kunde mindestens einen Fahrzeugschlüssel und die erforderlichen zugehörigen Fahrzeugdokumente (Original oder Kopie des Fahrzeugscheins, Kundendienstheft). Gemeinsam mit dem Kunden wird ein Zustandsprotokoll des Mietfahrzeugs erstellt (Übernahmeprotokoll).
6.4.
Die Übergabe des Mietfahrzeugs setzt voraus, dass der Fahrer beim Übergabetermin seine Fahrerlaubnis durch Vorlage seines Führerscheins im Original und seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses im Original nachweist. Für den Fall, dass nicht der Kunde selbst das Fahrzeug entgegennimmt, sind eine Vollmacht des Kunden sowie der Ausweis und Führerschein des Kunden (jeweils in Kopie) zusätzlich vorzulegen.
6.5.
Die vereinbarte Mietzeit (Ziffer 17.1) beginnt mit der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Kunden.
6.6.
Scheitert die Übergabe des Fahrzeugs zum vereinbarten Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde MobiVita sämtliche durch die gescheiterte Übergabe entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen. Weitere Informationen sind dem Gebührenkatalog in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung zu entnehmen. MobiVita und der Kunde vereinbaren unverzüglich einen Ersatztermin für die Übergabe.
7. Nutzung des Mietfahrzeugs
7.1.
Fahrer sowie nutzungsberechtigte Dritte dürfen das Mietfahrzeug nur im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen sowie pfleglich, fachgerecht und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt führen und nutzen. Das Mietfahrzeug darf nur zum vertragsgemäßen Gebrauch auf befestigten Straßen genutzt werden. Insbesondere ist es untersagt, das Mietfahrzeug für die Begehung von Straftaten zu verwenden, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe zu befördern, an Autorennen oder Fahrveranstaltungen teilzunehmen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, das Mietfahrzeug für die gewerbliche Personenbeförderung einzusetzen oder für gewerbliche Fahrsicherheitstrainings zu verwenden.
7.2.
Dem Kunden ist es untersagt, das Mietfahrzeug für gewerbliche Zwecke an Dritte zu überlassen. In einem solchen Fall erlischt der Versicherungsschutz sowie die Haftungsfreistellung für Kaskoschäden (vgl. Ziffer 2.2, 2.5); diese Leistungen können nicht auf Dritte übertragen werden.
7.3.
Der Kunde verpflichtet sich, in gebotener Weise mitzuwirken, falls eine Vorführung oder Überlassung des Fahrzeugs erforderlich ist, um die Fahrtüchtigkeit, Verkehrssicherheit, Herstellergarantie oder den Werterhalt des Mietfahrzeugs sicherzustellen. Dies kann beispielsweise im Rahmen von Reparaturarbeiten, Wartungen, Inspektionen, Rückrufaktionen von Herstellern oder Ähnlichem erforderlich sein. Missachtet der Kunde diese Verpflichtung schuldhaft, ist er verpflichtet, die hierdurch verursachten Schäden zu tragen.
7.4.
Der Kunde hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Dies schließt behördliche Maßnahmen ein, wie beispielsweise eine Beschlagnahme oder ein behördlich veranlasstes Abschleppen des Fahrzeugs. Der Kunde wird MobiVita im Falle eines Zugriffs unverzüglich benachrichtigen. Er trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von MobiVita verursacht wurden, soweit sie nicht von Dritten bezahlt worden sind.
7.5.
Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass das Mietfahrzeug ausschließlich in einem fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustand gefahren wird. Der Kunde hat die erforderlichen Betriebsflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Kühlwasser) sowie den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und gemäß der Betriebsanleitung des Mietfahrzeugs auf eigene Kosten zu korrigieren. Für die fehlerhafte Bedienung des Mietfahrzeugs – auch durch einen Fahrer oder einen nutzungsberechtigten Dritten – haftet der Kunde gegenüber MobiVita für die dadurch entstehenden Mehrkosten bei Reparatur und/oder Wartung, einen eventuellen Minderwert des Mietfahrzeugs ebenso wie für eine Einschränkung oder einen Wegfall der Hersteller- und/oder Händlergarantie.
7.6.
Erforderliche Wartungen und Reparaturen des Mietfahrzeugs werden von MobiVita bzw. den von MobiVita beauftragten Fachbetrieben durchgeführt. Der Kunde ist zu den dafür erforderlichen Mitwirkungshandlungen verpflichtet (siehe Ziffer 10.1). Ein Aufleuchten der Service-Leuchte oder vergleichbare Warnsignale im Mietfahrzeug hat der Kunde MobiVita unverzüglich zu melden. Der Aufforderung von MobiVita, das Mietfahrzeug zur Wartung oder Reparatur in eine Werkstatt zu geben, hat der Kunde unverzüglich nachzukommen. MobiVita behält sich vor, dem Kunden etwaige Kosten, die aufgrund nicht rechtzeitiger Wartung oder Reparatur des Mietfahrzeugs entstehen, weiterzubelasten.
7.7.
Das Mietfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer einen Blutalkohol- oder Atemalkoholwert aufweist, der die geltenden gesetzlichen Grenzwerte überschreitet, oder wenn der Fahrer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes konsumiert hat und unter deren Einfluss steht.
7.8.
Der Fahrer muss während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.
7.9.
Das Rauchen im Mietfahrzeug ist verboten.
7.10.
Das Mietfahrzeug darf außerhalb Deutschlands nur in den folgenden Ländern genutzt werden: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn. Die Verbringung des Mietfahrzeugs in andere als die vorstehenden Länder ist ausdrücklich untersagt und nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von MobiVita gestattet. Eine erteilte Zustimmung kann von MobiVita an Bedingungen geknüpft werden (z. B. Zielland, Fahrzeugtyp, Finanzierungsform oder Abschluss weiterer Versicherungen).
7.11.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass bei jeder Fahrt mit dem Mietfahrzeug alle notwendigen Fahrzeugdokumente und das erforderliche Sicherheitszubehör mitgeführt werden.
7.12.
Das Mietfahrzeug darf nur mit den jeweils herrschenden Witterungsbedingungen angemessenen Reifen gefahren werden. Die Verantwortung für die Ausrüstung mit witterungsangepasster Bereifung obliegt dem Kunden.
7.13.1.
Wurde dem Kunden das Mietfahrzeug mit Sommerreifen überlassen und ist für die Verkehrssicherheit ein Wechsel von Sommer- auf Winterreifen erforderlich, hat der Kunde MobiVita mindestens 14 Kalendertage vor dem gewünschten Reifenwechseltermin hierüber zu informieren, sofern MobiVita nicht bereits den Kunden bezüglich eines saisonalen Reifenwechsels kontaktiert hat. MobiVita wird erforderliche Reifenwechsel in Abstimmung mit dem Kunden vornehmen bzw. vornehmen lassen. Der Kunde ist verpflichtet, hierbei zu kooperieren. Insbesondere muss der Kunde den Reifenwechsel gemäß dem von MobiVita vorgegebenen Verfahren unverzüglich durchführen lassen, wenn MobiVita den Kunden dazu auffordert.
7.13.2.
Wurde das Mietfahrzeug dem Kunden mit Allwetterreifen überlassen, ist es dem Kunden gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen jedoch wieder diejenigen Reifen auf dem Mietfahrzeug montiert sein, die sich bei der Übergabe an den Kunden auf dem Fahrzeug befanden.
7.13.3.
Vorbehaltlich des Reifenwechsels gemäß Ziffer 7.13.2 dürfen Veränderungen technischer, optischer oder sonstiger Art am Mietfahrzeug nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch MobiVita vorgenommen werden.
7.13.4.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass die in dieser Ziffer 7 genannten Verpflichtungen von sämtlichen Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden.
8. Rückgabe des Mietfahrzeugs
8.1.
Soweit Termin und/oder Ort der Rückgabe nicht in der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1) festgelegt sind, vereinbart der Kunde vor Ablauf der Mietzeit (d. h. vor dem Ende der festen Mietzeit bei der Fix-Miete oder vor dem Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung bei der Fix- oder Flex-Miete, vgl. Ziffer 17.1 und 17.2) mit MobiVita bzw. einem von MobiVita bestimmten Dritten einen Termin und Ort für die Rückgabe des Mietfahrzeugs.
8.2.
Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, hat der Kunde das Mietfahrzeug auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin an dem vereinbarten Rückgabeort abzugeben.
8.3.
Nach individueller Vereinbarung mit MobiVita kann der Kunde das Mietfahrzeug von MobiVita gegen ein Entgelt an einem zuvor vereinbarten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abholen lassen. Die Höhe der Abholgebühr ist dem Gebührenkatalog zu entnehmen.
8.4.
Der Kunde hat das Mietfahrzeug und alle sonstigen von MobiVita überlassenen Dokumente und Gegenstände zum Ablauf der Mietzeit in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat (siehe Ziffer 9 und 12).
8.5.
Gibt der Kunde das Mietfahrzeug nicht fristgerecht am vereinbarten Rückgabeort ab, stellt MobiVita dem Kunden für jeden Tag bis zur tatsächlichen Rückgabe (einschließlich) einen entsprechenden Anteil der monatlichen Gebühr in Rechnung, zuzüglich etwaiger aufgrund der verspäteten Rückgabe entstandener Kosten. Die Höhe dieser Zusatzkosten ist dem Gebührenkatalog zu entnehmen. Dies gilt nicht, wenn sich der Mietvertrag bei einer Fix-Miete infolge der nicht fristgerechten Rückgabe auf unbestimmte Zeit verlängert (Ziffer 17.2.1) oder wenn der Kunde die nicht fristgerechte Rückgabe nicht zu vertreten hat.
8.6.
Eine Erstattung oder Verrechnung nicht genutzter Kilometer des vereinbarten Kilometerpakets ist ausgeschlossen.
8.7.
Soweit nach Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände im Mietfahrzeug gefunden werden, benachrichtigt MobiVita den Kunden unter den vom Kunden mitgeteilten Kontaktdaten. Gegenstände, die persönliche Daten oder Finanzdaten enthalten, werden nach 28 Tagen vernichtet. Sonstige Gegenstände werden nach 6 Monaten entsorgt.
Regelungen zu Schäden, Mängeln & Reparaturen sowie zur Haftung und Haftungsfreistellung für Kaskoschäden
9. Mängel und Schäden bei Rückgabe des Mietfahrzeugs
9.1.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass sich das Mietfahrzeug bei Rückgabe in einem einwandfreien und vollständigen Zustand befindet. Insbesondere müssen das Zubehör (wie zum Übergabezeitpunkt übergeben), sämtliche Unterlagen und alle Fahrzeugschlüssel vollzählig vorhanden sein. Zudem muss das Fahrzeug innen und außen gereinigt sein und der Rückgabezustand dem vertragsgemäßen Gebrauch (insbesondere der gefahrenen Kilometerleistung) entsprechen.
9.2.
Sollte sich das Mietfahrzeug bei Rückgabe in einem mangelhaften Zustand befinden, sind die daraus entstehenden Kosten für den Mehraufwand vom Kunden zu tragen, soweit der Kunde die Rückgabe im mangelhaften Zustand zu vertreten hat. Einzelheiten hierzu können dem Gebührenkatalog entnommen werden.
9.3.
Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs wird der Zustand des Mietfahrzeugs (Schäden, Minderwerte sowie Gebrauchs- und Verschleißspuren) von einem sachkundigen Mitarbeiter von MobiVita oder einem von MobiVita beauftragten sachkundigen Dritten am Rückgabeort dokumentiert. Nach Rücknahme des Mietfahrzeugs werden etwaige entstandene Schäden und Minderwerte, die über die üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren hinausgehen, durch einen sachkundigen Mitarbeiter von MobiVita oder einen beauftragten sachkundigen Dritten im Rahmen eines Minderwertgutachtens oder einer Zustandsbewertung bewertet. Die Bewertung erfolgt nach einem von MobiVita bereitgestellten Schadenkatalog.
Der Kunde ist zum Ausgleich des festgestellten Minderwerts und zur Erstattung der gegebenenfalls entstandenen Schäden, welche über die üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren hinausgehen, verpflichtet. Folgekosten, die durch verspätet oder nicht durchgeführte Routine-Services entstanden sind, werden dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt.
Sollte sich das Mietfahrzeug zum Zeitpunkt der Rückgabe in einem Zustand befunden haben, der eine ordnungsgemäße Dokumentation des Fahrzeugzustands nicht zuließ (z. B. wegen starker Verschmutzung), wird für die Bewertung der Minderwerte und Schäden ausschließlich der im Rahmen des Minderwertgutachtens bzw. der Zustandsbewertung festgestellte Zustand des Mietfahrzeugs zugrunde gelegt.
10. Wartung des Mietfahrzeugs; Abwicklung von Schadensfällen; Haftungsfreistellung für Kaskoschäden
10.1.
Erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen nach Garantie- oder Unfallschäden am Mietfahrzeug werden ausschließlich durch MobiVita oder einen von MobiVita beauftragten Fachbetrieb vorgenommen. Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (z. B. Service, Hauptuntersuchung), Reifenwechsel, Garantiefällen oder Unfallschäden nennt MobiVita dem Kunden einen Fachbetrieb in seiner Nähe und stellt die erforderlichen Dokumente zur Verfügung, damit der Fachbetrieb nach Terminvereinbarung mit dem Kunden die notwendigen Arbeiten durchführen kann. Der Kunde ist im zumutbaren Maße zur Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet, damit die erforderlichen Arbeiten umgehend durchgeführt werden können. Der Kunde hat in den genannten Fällen (Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Garantiefälle, Pannen und Unfallschäden) keinen Anspruch auf Ersatzmobilität durch MobiVita. Bei Garantiefällen obliegt es der jeweiligen Herstellerwerkstatt, dem Kunden abhängig von der Verfügbarkeit ein Ersatzfahrzeug anzubieten. Sofern der Kunde die Ersatzmobilität einer Werkstatt oder eines anderen Dritten in Anspruch nimmt, unterliegt die Nutzung des Ersatzfahrzeugs deren Bedingungen. Hierbei kann der Kunde aufgefordert werden, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werkstatt, einem Nutzungsvertrag oder einem Übergabeprotokoll zuzustimmen.
10.2.
Die Kosten erforderlicher Wartungsarbeiten, Verschleißreparaturen und Reparaturen, die auf einen von MobiVita zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt MobiVita. Die erforderlichen Kosten für Reparaturen (einschließlich etwaiger Kosten für die Stellung eines Ersatzfahrzeugs), die nicht auf Verschleiß oder einen von MobiVita oder einen von MobiVita beauftragten Dritten zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt der Kunde.
10.3.
MobiVita oder von MobiVita beauftragte Dritte koordinieren die Abwicklung von Schadensfällen. Im Fall eines Unfalls, Diebstahls, Brandes, Wildunfalls oder sonstigen Schadens am Mietfahrzeug (nachfolgend jeweils „Schadensfall“) ist der Kunde verpflichtet, den Schadensfall unverzüglich an MobiVita zu melden. MobiVita stellt hierfür eine Schadenshotline bereit, die rund um die Uhr erreichbar ist. Sollte das Mietfahrzeug bei der Rückgabe Unfallschäden aufweisen, die nicht unverzüglich gemeldet wurden, ist der Kunde zum vollumfänglichen Ausgleich des daraus resultierenden Minderwerts und der gegebenenfalls entstandenen Schäden verpflichtet; eine Begrenzung auf die vereinbarte Selbstbeteiligung findet in diesem Fall nicht statt.
10.4.
Der Kunde hat im Schadensfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensfalls und des Umfangs der Haftungsfreistellung (vgl. Ziffer 2.5) erforderlich ist, sowie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dies schließt insbesondere folgende Pflichten ein:
• Der Kunde darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und/oder die gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten.
• Der Kunde darf kein Schuldanerkenntnis abgeben.
• Der Kunde ist dazu verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen, wenn der Schadensfall voraussichtlich 1.000 EUR übersteigt.
• Der Kunde muss etwaige Nachfragen von MobiVita und den von MobiVita beauftragten Dienstleistern zu den Umständen des Schadensfalls und zum Umfang des Schadens wahrheitsgemäß und vollständig beantworten und auf Aufforderung eine Begutachtung des Mietfahrzeugs ermöglichen.
• Der Kunde muss MobiVita alle angeforderten Nachweise vorlegen, soweit die Beschaffung dieser Nachweise zumutbar ist.
• Der Kunde muss zumutbare Weisungen von MobiVita befolgen, die für die Aufklärung und/oder Minderung des Schadens erforderlich sind.
• Der Kunde muss bei Diebstahl oder sonstigem Fahrzeugverlust im Ausland sowohl die lokale Polizei als auch die Polizei in Deutschland informieren.
10.5.
Verletzt der Kunde vorsätzlich eine der in Ziffer 10.4 geregelten Pflichten, entfällt die Haftungsfreistellung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung (vgl. Ziffer 2.5). Verletzt der Kunde die vorgenannten Pflichten grob fahrlässig, ist MobiVita berechtigt, die Leistungen der Haftungsfreistellung entsprechend der Schwere des Verschuldens verhältnismäßig zu kürzen.
10.6.
Abweichend von Ziffer 10.5 bleibt die Haftungsfreistellung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung bestehen, soweit der Kunde (bzw. der Fahrer des Mietfahrzeugs) nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Schadensfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Kunde bzw. der Fahrer die Pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
11. Haftung von MobiVita
11.1.
MobiVita haftet – auch für ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet MobiVita nur bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragsziels erforderlich ist oder die die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Darüber hinaus haftet MobiVita unbeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (wie z. B. dem Produkthaftungsgesetz) umfasst werden, sowie im Fall der Übernahme von Garantien. Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MobiVita.
11.2.
Bei vorübergehenden Leistungshindernissen, die MobiVita nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, insbesondere Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Sabotage, ausbleibende rechtzeitige Selbstbelieferung, Epidemien oder Pandemien), ist MobiVita für die Dauer des Hindernisses von der Pflicht zur Leistung befreit. In diesen Fällen entfällt auch die Pflicht des Kunden zur Gegenleistung. Kann MobiVita die Leistung nicht innerhalb von sechs Wochen erbringen, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
11.3.
Für im Mietfahrzeug vom Kunden vergessene Sachen übernimmt MobiVita keine Haftung; dies gilt nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens MobiVita oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
12. Haftung des Kunden
12.1.
Der Kunde haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Verletzungen des Mietvertrags nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
12.2.
Übliche Abnutzungserscheinungen des Fahrzeugs hat der Kunde nicht zu vertreten.
12.3.
Der Kunde haftet unbeschränkt für von ihm verschuldete Verstöße gegen Verkehrs- oder Ordnungsvorschriften sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen. Der Kunde stellt MobiVita von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen aufgrund derartiger Verstöße erheben. Zum Ausgleich für den Bearbeitungsaufwand von Anfragen, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit mit dem Mietfahrzeug begangenen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an MobiVita richten, zahlt der Kunde eine Aufwandspauschale. Nähere Einzelheiten sind dem Gebührenkatalog in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung zu entnehmen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass MobiVita tatsächlich ein geringerer Aufwand entstanden ist.
12.4.
Der Kunde sorgt bei der Benutzung mautpflichtiger Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühren. Der Kunde stellt MobiVita von sämtlichen Mautgebühren frei, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen.
12.5.
Der Kunde stellt sicher und haftet dafür, dass das Mietfahrzeug nur im Einklang mit und unter Beachtung der in diesen AGB festgelegten Regelungen, Pflichten und Einschränkungen genutzt wird.
13. Austausch des Fahrzeugs
13.1.
MobiVita hat das Recht, das überlassene Mietfahrzeug gegen ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, z. B. wenn MobiVita im Falle eines geleasten Fahrzeugs das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgeben muss oder wenn MobiVita das Mietfahrzeug veräußert („Austausch“). MobiVita wird den Kunden spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Austausch über diesen informieren; die Parteien werden anschließend Termin und Ort für den Austausch vereinbaren. MobiVita bietet dem Kunden mehrere gleich- oder höherwertige Austauschfahrzeuge zur Auswahl an und berücksichtigt dabei insbesondere die Leistungs- und Ausstattungsmerkmale des ursprünglich überlassenen Mietfahrzeugs.
13.2.
Dem Kunden entstehen durch den Austausch keine zusätzlichen Kosten.
13.3.
Sollte MobiVita dem Kunden kein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug anbieten können und einigen sich MobiVita und der Kunde nicht auf ein alternatives Fahrzeug, können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail).
Weitere Regelungen
14. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
14.1.
Die Aufrechnung gegen Forderungen von MobiVita ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.
14.2.
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gilt Ziffer 14.1 entsprechend für die Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) sowie für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten (§ 273 BGB).
14.3.
MobiVita ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner oder sämtlicher Leistungen aus dem Vertrag zu beauftragen.
15. Abtretung
15.1.
MobiVita ist berechtigt, ihre Zahlungsansprüche und sonstigen Forderungen gegen den Kunden einzeln oder insgesamt an einen Dritten (z. B. einen Finanzierungspartner) abzutreten.
15.2.
Wenn Zahlungsansprüche gegen den Kunden an einen Dritten abgetreten werden, kann MobiVita vom Kunden verlangen, Zahlungen ausschließlich an diesen Dritten zu leisten und diesem eine Einzugsermächtigung (z. B. Lastschriftmandat) oder ein vergleichbares Zahlungsmandat zu erteilen.
15.3.
MobiVita ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, dem Dritten die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage dafür vorliegt, insbesondere die Einwilligung des Kunden gemäß Art. 7 DSGVO.
15.4.
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Vertragsbeziehung mit MobiVita an einen Dritten abzutreten, es sei denn, MobiVita hat dieser Abtretung vorher schriftlich zugestimmt. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
16. Nebenpflichten
16.1.
Liegen MobiVita konkrete Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Gebrauch des Mietfahrzeugs (insbesondere Beschädigungen) vor, hat der Kunde MobiVita auf Aufforderung zu ermöglichen, das überlassene Mietfahrzeug während der üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen. Hierzu teilt der Kunde auf Anforderung den aktuellen Standort des Mietfahrzeugs mit.
16.2.
Liegen MobiVita konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Fahrzeug entgegen den Bestimmungen in Ziffer 4 dieser AGB von nicht berechtigten Personen genutzt wird, oder ist dies zur Aufklärung von Verkehrsverstößen (insbesondere Verstößen im Sinne von Ziffer 12.3 dieser AGB) erforderlich, hat der Kunde MobiVita auf Aufforderung Auskunft darüber zu geben, wer das Mietfahrzeug zu welchem Zeitpunkt geführt hat.
16.3.
Der Kunde muss Änderungen seiner Daten (Name bzw. Firmenname, Adresse, Bankverbindung) sowie eine wesentliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse oder ähnliche Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, die geeignet sind, die Erbringung seiner Leistungspflichten ernsthaft zu gefährden, unverzüglich gegenüber MobiVita anzeigen.
16.4.
Falls eine Zwangsvollstreckung in das Fahrzeug droht oder erfolgt, hat der Kunde MobiVita unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.
17. Mietzeit, Beendigung, Kündigung
17.1.
Die Vertragslaufzeit (auch „Abo-Zeitraum“ oder „Mietzeit“ genannt) ergibt sich aus dem Bestellformular und wird im Rahmen des Bestellprozesses entweder als feste Mietzeit („Fix-Miete“) oder als flexible Mietzeit („Flex-Miete“) vereinbart. Die vereinbarte Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Kunden (Ziffer 6.5).
17.2.1.
Bei der Fix-Miete wird der Mietvertrag grundsätzlich nur für eine bestimmte (fixe) Dauer geschlossen. Während der vereinbarten festen Laufzeit ist der Mietvertrag nicht ordentlich kündbar. Der Mietvertrag endet bei der Fix-Miete grundsätzlich automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, sofern der Kunde das Fahrzeug zum Ende der Mietzeit vereinbarungsgemäß zurückgibt. Gibt der Kunde das Fahrzeug zum Ende der Mietzeit nicht wie vereinbart zurück (z. B. weil er auf Aufforderung durch MobiVita nicht an der Rückgabe mitwirkt oder auf Kontaktaufnahmen nicht reagiert), verlängert sich der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. Nach einer solchen Verlängerung kann der Mietvertrag bei der Fix-Miete von beiden Parteien jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform ordentlich gekündigt werden.
17.2.2.
Bei der Flex-Miete wird der Mietvertrag von vornherein auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch mit einer bestimmten Mindestlaufzeit. Bei der Flex-Miete kann der Mietvertrag deshalb grundsätzlich jederzeit, jedoch frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat in Textform ordentlich gekündigt werden.
17.3.
Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund jederzeit außerordentlich fristlos in Textform zu kündigen. Ein wichtiger Grund, der MobiVita zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
• 17.3.1. der Kunde bei Vertragsabschluss in einem wesentlichen Punkt unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, die Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.1 beim Kunden nicht vorliegen oder der Kunde an der Durchführung der Verifizierung seiner Dokumente (Ziffer 4.4) nicht mitwirkt;
• 17.3.2. MobiVita durch den Lieferanten des Mietfahrzeugs nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird; dies gilt nicht, wenn MobiVita die Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung zu vertreten hat oder ein besonderes Beschaffungsrisiko ausdrücklich übernommen wurde;
• 17.3.3. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden derart verschlechtern oder zu verschlechtern drohen, dass ein Vertragsabschluss mit Kenntnis dieser Umstände nicht erfolgt wäre; § 112 Nr. 2 InsO bleibt vorbehalten;
• 17.3.4. der Kunde für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der monatlichen Gebühr oder eines nicht unerheblichen Teils der monatlichen Gebühr in Verzug ist; § 112 InsO bleibt vorbehalten;
• 17.3.5. der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der monatlichen Gebühr in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die monatliche Gebühr für zwei Monate erreicht; § 112 InsO bleibt vorbehalten;
• 17.3.6. der Kunde oder ein anderer zur Führung des Fahrzeugs Berechtigter das Mietfahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten überlässt;
• 17.3.7. der Kunde eine nach Eintritt eines Schadensfalls zu leistende Selbstbeteiligung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zahlt; oder
• 17.3.8. für MobiVita die Fortsetzung des Vertrags aufgrund von Schäden am Mietfahrzeug unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
– die Summe der Schäden 5.000 EUR übersteigt, oder
– der Reparaturaufwand bei Schadensfällen 10 % des Fahrzeuglistenpreises übersteigt, oder
– innerhalb der Vertragslaufzeit zwei oder mehr durch den Kunden verschuldete Schadensereignisse eintreten;
• 17.3.9. ein Fahrer oder ein nutzungsberechtigter Dritter dringend verdächtigt wird, eine Straftat mit dem Fahrzeug begangen zu haben;
• 17.3.10. das Fahrzeug ohne vorherige schriftliche Erlaubnis von MobiVita in ein Land verbracht wird, das nicht in Ziffer 7.10 aufgeführt ist.
17.4.
Mit Wirksamwerden einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung erlischt das Recht des Kunden (sowie aller Fahrer und nutzungsberechtigten Dritten), den Besitz am Mietfahrzeug zu behalten. Der Kunde ist verpflichtet, das Mietfahrzeug sowie alle von MobiVita überlassenen Dokumente und Gegenstände unverzüglich an MobiVita herauszugeben (siehe Ziffer 8). Erfolgt die außerordentliche Kündigung durch MobiVita aufgrund eines Umstands, den der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde den Schaden zu tragen, der MobiVita durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden ist, sowie die Kosten der Rückgabe und ggf. weitere dadurch entstandene Kosten (insbesondere Kosten zur Sicherstellung des Mietfahrzeugs). Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Herausgabefrist ist MobiVita berechtigt, das Mietfahrzeug auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Kunden Ersatz für zugehörige Schlüssel und Dokumente zu beschaffen, es sei denn, der Kunde hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten.
17.5.
Die stillschweigende Verlängerung eines ordentlich oder außerordentlich gekündigten Mietvertrags ist ausgeschlossen; § 545 BGB findet keine Anwendung.
18. Verarbeitung personenbezogener Daten
18.1.
MobiVita verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, der zur Führung des Mietfahrzeugs berechtigten Personen sowie sonstiger betroffener Personen im Einklang mit der MobiVita-Datenschutzerklärung, die auf unserer Website (unter Datenschutz) abgerufen werden kann.
18.2.
Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle zur Führung des Mietfahrzeugs berechtigten Personen auf die Datenschutzerklärung von MobiVita hingewiesen werden und deren Inhalt zur Kenntnis nehmen können.
19. Widerrufsrecht und Stornierung
19.1.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher (§ 13 BGB) nach § 355 BGB besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht.
19.2.
Möchte der Kunde den Mietvertrag stornieren, ist MobiVita berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem zuzustimmen (Angebot des Kunden auf einvernehmliche Vertragsaufhebung). Stimmt MobiVita einer solchen Stornierung zu, ist der Kunde verpflichtet, MobiVita eine Stornierungsgebühr gemäß dem Gebührenkatalog in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung zu zahlen. Mit Auslieferung des Fahrzeugs kommt eine einvernehmliche Vertragsaufhebung regelmäßig nicht mehr in Betracht. Die vertraglichen und gesetzlichen Rechte des Kunden zur Beendigung des Mietvertrags bleiben von dieser Regelung (Ziffer 19.2) unberührt.
20. Sonstiges
20.1.
MobiVita ist berechtigt, diese AGB während der Laufzeit des Mietvertrags mit Wirkung für die Zukunft aus triftigem Grund zu ändern oder anzupassen, soweit der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Triftige Gründe sind insbesondere offensichtliche redaktionelle Fehler in diesen AGB, Änderungen in Gesetzgebung und/oder Rechtsprechung, Änderungen der Marktgegebenheiten oder sonstige gleichwertige Gründe. MobiVita wird dem Kunden die geänderten AGB vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform übermitteln und auf die Neuregelungen sowie das Datum des Inkrafttretens besonders hinweisen. Zugleich wird MobiVita dem Kunden eine angemessene, mindestens sechs Wochen lange Frist zur Erklärung einräumen, ob er mit den Änderungen für die zukünftige Inanspruchnahme der Leistungen einverstanden ist. Erfolgt innerhalb dieser Frist, die ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform zu laufen beginnt, kein Widerspruch des Kunden, so gelten die Änderungen mit Fristablauf als angenommen. MobiVita wird den Kunden zu Beginn der Frist gesondert auf diese Rechtsfolge, d. h. das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Bedeutung des Schweigens, hinweisen. Dieser Änderungsmechanismus gilt nicht für Änderungen der vertraglichen Hauptleistungspflichten der Parteien.
20.2.
Sonstige Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine die Schriftformerfordernis abändernde oder aufhebende Vereinbarung bedarf ebenfalls der Schriftform. Das Schriftformerfordernis wird auch durch E-Mail gewahrt.
20.3.
MobiVita (Autoking Europe Fleet GmbH) (nachfolgend auch „übertragende Autoking Europe Fleet GmbH-Gesellschaft“) kann die Vertragsbeziehung in Gänze auf ein anderes verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG (nachfolgend „übernehmende Autoking Europe Fleet GmbH-Gesellschaft“) übertragen. Mit wirksamer Übertragung des Vertrages tritt die übernehmende MobiVita-Gesellschaft vollumfänglich in alle Rechte und Pflichten von MobiVita ein, während gleichzeitig die übertragende MobiVita-Gesellschaft aus dem Vertrag austritt. Der Kunde hat das Recht, der Übertragung seines Vertrags schriftlich oder per E-Mail zu widersprechen. Die Zustimmung des Kunden gilt dabei als erteilt, sofern er nicht binnen 30 (dreißig) Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. MobiVita wird den Kunden nochmals ausdrücklich auf diese Folge eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen.
20.4.
Auf die Vertragsbeziehung (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten) zwischen MobiVita und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie des Kollisionsrechts. Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), so bleiben die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Bestimmungen unberührt, insbesondere die zwingenden Vorschriften des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung oder ihrer Anbahnung (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten) ist der Sitz von MobiVita, sofern die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
20.5.
MobiVita ist nicht verpflichtet, dem Kunden einen Empfehlungsbonus gutzuschreiben, falls dieser über einen öffentlich geteilten Link (z. B. in einem Gutscheinportal) erlangt wurde.
20.6.
Gewährte Gutscheine und Rabattaktionen gelten grundsätzlich nur in den jeweils mitgeteilten Zeiträumen. Ist kein Zeitraum angegeben, sind diese Gutscheine und Rabatte ein Jahr lang gültig.